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   LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15   

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https://dejure.org/2020,58232
LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15 (https://dejure.org/2020,58232)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.06.2020 - L 2 R 163/15 (https://dejure.org/2020,58232)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - L 2 R 163/15 (https://dejure.org/2020,58232)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Hessen, 15.09.2015 - L 2 R 104/13

    Rückzahlung überzahlter Rente nach Versterben des Rentenempfängers

    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist jedenfalls so auszulegen, dass gegen den Verfügenden gerichtete Erstattungsansprüche insgesamt nicht den Betrag übersteigen dürfen, der dem Verfügenden aus den zu Unrecht an den verstorbenen Versicherten gezahlten Leistungen zugeflossen ist (so bereits für Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI: Urteil des Senats vom 15. September 2015, L 2 R 104/13 ).

    Geschaffen wird ein Sonderrecht des Staates, das die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagert und die erfolgte Vermögensverschiebung dem Verfügenden nicht zu Lasten der Beitragszahler endgültig belässt (Urteil des Senats vom 15. September 2015, L 2 R 104/13 ).

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (vgl. zum eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegen Geldinstitute auf Rücküberweisung von Geldleistungen: BSG Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019, GS 1/18).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    Hierzu gehört, dass sich die Anspruchsgegner nicht - wie etwa die Erben - auf die Vertrauensschutzregelungen der § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 45, 48 SGB X (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 25) oder die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen können und die Auswahl innerhalb der nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Betracht kommenden Schuldner (Verfügende und Empfänger) nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen darf (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 105/11; Beschluss des Senats vom 9. Juli 2013, L 2 R 120/13 NZB).
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    Diese verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch verfassungsgemäß und mit Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 42/01 R; Körner, in: Kass/Komm, SGB VI, Stand September 2019, § 118, Rn. 28a; offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, 1 BvR 606/14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2017 - L 16/3 U 58/14

    Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Zahlung der Verletztenrente ohne

    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    Dabei ist ein Wegfall der Bereicherung des Verfügenden im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI grundsätzlich unbeachtlich (Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118, Rn. 68; vgl. zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch - SGB VII -: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. März 2017, L 16/3 U 58/14).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 1 BvR 606/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Teilrückforderung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    Diese verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch verfassungsgemäß und mit Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 42/01 R; Körner, in: Kass/Komm, SGB VI, Stand September 2019, § 118, Rn. 28a; offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, 1 BvR 606/14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2014 - L 2 R 120/13
    Auszug aus LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
    Hierzu gehört, dass sich die Anspruchsgegner nicht - wie etwa die Erben - auf die Vertrauensschutzregelungen der § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 45, 48 SGB X (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 25) oder die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen können und die Auswahl innerhalb der nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Betracht kommenden Schuldner (Verfügende und Empfänger) nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen darf (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 105/11; Beschluss des Senats vom 9. Juli 2013, L 2 R 120/13 NZB).
  • SG Altenburg, 24.06.2022 - S 2 R 121/21

    Voraussetzungen der Erstattung nach dem Tod des Rentenberechtigten überwiesener

    In einem solchen Fall ist vielmehr eine Auswahlentscheidung zwischen den möglichen Schuldnern zu treffen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2020, Az.: L 2 R 163/15, Rn. 34, juris: Auswahl zwischen mehreren Empfängern nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2019, Az.: L 2 R 116/19, Rn. 89, juris: Auswahl zwischen den Erstattungspflichtigen nach Ermessen; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 1 BvR 606/14, Rn. 10, juris: Wahlrecht; Westphal, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 118 Rn. 80, 62: Begrenzung durch die Höhe des unter Vorbehalt gezahlten Betrags).
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